Welche Auswirkungen hat das AGG im Zivilrecht?
Das AGG wirkt sich auch auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen aus. Das Diskriminierungsverbot gilt immer dann, wenn eine Ware, vom Bäckerbrötchen bis zur Luxuslimousine, oder eine Dienstleistung, vom Haarschnitt bis zur Hotelreservierung, öffentlich angeboten wird.
Es gilt weiterhin:
- Hinsichtlich der Merkmale Geschlecht, Behinderung, Lebensalter, sexueller Identität sowie Religion gilt ein eingeschränkter Diskriminierungsschutz, der sich nur auf den Abschluss von sog. Massengeschäften sowie privatrechtlicher Versicherungsverträge bezieht. Massengeschäfte sind Geschäfte, die in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen werden, z. B. Wohnraum-Vermietungen oder der Einkauf im Supermarkt.
- Bei Vermietungen liegt ein Massengeschäft in der Regel erst vor, wenn ein*e Vermieter*in mehr als 50 Wohnungen vermietet.
- Hinsichtlich der Merkmale rassistische und ethnische Zuschreibungen gilt eine Einschränkung dagegen nur für den persönlichen Nähebereich. Das Diskriminierungsverbot greift daher beispielsweise im Mietrecht nicht ein, wenn der*die Vermieter*in mit auf dem Grundstück wohnt.
Wer gegen das Diskriminierungsverbot verstößt…
- muss den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen und eine Entschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts (eine Art Schmerzensgeld) bezahlen.
- Ein Schadensersatzanspruch muss - wie im Arbeitsrecht - innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von der Diskriminierung geltend gemacht werden.
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
In Deutschland gilt seit dem 18. August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das AGG soll einen umfassenden Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht, aber auch bei privatrechtlichen Verträgen, im Sozialrecht und in der Bildung gewährleisten.