Antidiskriminierungsstelle des Bundes legt Rechtsgutachten vor
Pressemitteilung
Berlin, 13. November 2018
Millionen Menschen mit Behinderung können in Zukunft darauf hoffen, mehr Barrierefreiheit am Arbeitsplatz und bei Alltagsgeschäften verlangen zu können – und zwar unabhängig vom Grad ihrer Behinderung. Nach einem aktuellen Rechtsgutachten der Antidiskriminierungsstelle müssen behinderte Menschen demnach künftig das Recht erhalten, private Arbeitgeber und Dienstleister auf Schadensersatz wegen einer Diskriminierung verklagen zu können, wenn angemessene Vorkehrungen wie beispielsweise Computer mit Braille-Tastatur am Arbeitsplatz oder Rampen vor Geschäften nicht bereitgestellt werden.
Bislang gilt ein Anspruch auf Barrierefreiheit nur für schwerbehinderte Menschen, und dies auch nur im Arbeitsleben. Künftig muss dieser Anspruch nach Auffassung der Antidiskriminierungsstelle für alle Menschen mit Behinderung und überdies auch bei Alltagsgeschäften gelten. Dies ergibt sich rechtlich zwingend aus den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention und muss folglich künftig im deutschen Antidiskriminierungsrecht ausdrücklich verankert werden.
„Das Recht auf gleichen Zugang wird Menschen mit Behinderung bislang nur teilweise gewährt. Deutschland setzt damit die UN-Behindertenrechtskonvention und EU-Recht an einer zentralen Stelle nicht um – und riskiert damit ein EU-Vertragsverletzungsverfahren “, sagte Bernhard Franke, kommissarischer Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, am Dienstag in Berlin. Franke rief den Gesetzgeber dazu auf, nachzubessern und das Recht auf „angemessene Vorkehrungen“ künftig ausdrücklich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu verankern. Damit bekämen Betroffene die Möglichkeit, private Arbeitgeber und Dienstleister bei Nichtbereitstellung entsprechender Vorkehrungen auf Schadensersatz verklagen zu können. Dieser Vorschlag entspricht dem im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen genannten Auftrag, zu prüfen, „wie Private, die Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbringen, angemessene Vorkehrungen umsetzen können“.
„Der Begriff der angemessenen Vorkehrungen gehört in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er sollte darüber hinaus als allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht nur Menschen mit Behinderung zu Gute kommen, sondern für alle durch das Gesetz geschützten Personengruppen gelten“, ergänzte der Verfasser des Gutachtens, Rechtsprofessor Eberhard Eichenhofer. Konkrete Anwendungsbereiche sieht Eichenhofer etwa bei der Schaffung angemessener Vorkehrungen für ältere Menschen am Arbeitsplatz, die Verwendung der Leichten Sprache im Geschäftsverkehr oder in einer erleichterten Inanspruchnahme von Urlaubstagen bei religiösen Feiertagen, beispielsweise am Sabbat.
Bereits bei der im Jahr 2016 von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vorgelegten Evaluation des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes war eine Aufnahme angemessener Vorkehrungen empfohlen worden. Das nun erstellte Gutachten leitet erstmals umfassend juristisch her, weshalb Deutschland geltendes europäisches und internationales Recht nicht ausreichend umsetzt.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 gegründet worden. Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.