7. Mai 2021 • Allgemein 

Statement des ADB Sachsen zum Thema Corona-Schutz-Maßnahmen (Mund-Nasen-Bedeckung, Schnelltests, Impfungen)

MNB

Stand: 06. Mai 2021

Die Corona-Pandemie ist eine belastende und herausfordernde Situation, mit der zahlreiche und tiefgreifende Einschränkungen im alltäglichen Leben einhergehen. Dies betrifft alle Menschen. Darüber hinaus sind manche Gruppen und Personen von der Pandemie besonders betroffen, z.B. Menschen die Diskriminierung aufgrund des Lebensalters, einer chronischen Erkrankung oder rassistische Diskriminierung erleben. Die Aufgabe des Antidiskriminierungsbüros Sachsen (ADB) ist es, diese Menschen zu unterstützen und vor Diskriminierung zu schützen.

Die geltenden Schutzmaßnahmen und -empfehlungen erachten wir grundsätzlich als sinnvoll und notwendig. Argumentationen, die in der so genannten „Maskenpflicht“, den Schnelltestverfahren oder in den Impfungen allgemein eine Menschenrechtsverletzung erkennen wollen, können wir nicht folgen. Das Antidiskriminierungsbüro Sachsen hat es sich zur Aufgabe gemacht, Diskriminierung zu begegnen und Betroffene zu unterstützen. In Bezug auf die Corona-Pandemie bedeutet dies für uns eine konsequente Solidarität mit all den Menschen, die besonderen Schutz vor einer möglichen Infektion brauchen.

Für einige Menschen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) aufgrund einer chronischen Erkrankung oder behinderungsbedingt nicht möglich, da damit erhebliche Risiken oder nicht zumutbare zusätzliche Einschränkungen einhergehen. Darunter nicht wenige, die aufgrund eines eingeschränkten Lungenvolumens oder ihres Lebensalters besonders darauf angewiesen sind, dass andere Menschen die MNB tragen und die aktuellen Schutzmaßnahmen gewissenhaft umgesetzt werden.

Für Menschen, die keine MNB tragen können, hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung Ausnahmen vorgesehen. Betroffene können dies im öffentlichen Raum durch Vorlage ihres Schwerbehindertenausweises oder eines Attests nachweisen. Wir haben kein Verständnis dafür, wenn diese notwendige Ausnahme-Regelung von Menschen genutzt wird, die aus politischen und/oder ideologischen Gründen keine MNB tragen wollen. Viele haben sogenannte „Gefälligkeits-Atteste“ oder sogar Fälschungen. Die Polizei warnt vor gefälschten Attesten und weist darauf hin, dass der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar ist.

Beschäftigte in Geschäften, Einrichtungen und dem öffentlichen Nahverkehr stehen in der Pflicht, die Schutzverordnungen umzusetzen. Dabei sind sie häufig Beschwerden und teilweise aggressivem Verhalten von Kund*innen ausgesetzt, die keine Einsicht in die Schutzmaßnahmen haben. Diese Erfahrungen und das Wissen um gefälschte Atteste schüren ein Misstrauen, welches eine Partizipation für Menschen, die wirklich keine Maske tragen können, enorm erschwert.

Das ADB berät auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). In diesem Sinne greift der Diskriminierungsschutz nur dann, wenn Menschen aufgrund einer Behinderung (oder chronischen Erkrankung) keine MNB tragen können. In allen anderen Fällen greift das AGG nicht. Es handelt sich also um keine Diskriminierung, wenn Menschen, die nur vorübergehend erkrankt sind, der Zutritt ohne MNB verwehrt wird. Dies gilt auch dann, wenn ein ärztliches Attest sie von der Pflicht zum Tragen einer MNB befreit. Das AGG ist in keinem Fall in solchen Fällen anwendbar, wo die Einhaltung von Corona-Maßnahmen aus politischer oder persönlicher Überzeugung abgelehnt werden.

Auch die Pflicht zur Vorlage eines negativen (Schnell)Testergebnisses als Voraussetzung zum Eintritt in Geschäfte oder andere Einrichtungen ist keine Diskriminierung. Schnelltests sind ein Verfahren, das in der Regel bei allen Menschen angewendet werden kann und somit keine Gruppe von Menschen grundsätzlich ausschließt. Wenn Personen sich freiwillig gegen einen solchen Test entscheiden und deswegen den Zutritt zu Geschäften oder öffentlichen Einrichtungen verwehrt bekommen, ist das zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber getesteten Menschen, aber keine Diskriminierung.

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