11. Aug 2021 • Allgemein 

Aktueller Fall der ADS: "Lebensretterin? - Nur ohne Kopftuch!"

Grafik der ADS zum aktuellen Fall

Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) 

Frau P. arbeitet als Notfallsanitäterin. Als sie sich entscheidet, aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, wird ihr eine Kündigung in Aussicht gestellt.
Wie die Rechtslage in einer solchen Situation ist, klärt der neue aktuelle Fall der ADS:

Die Einschätzung der ADS in aller Kürze:

"Um den Einsatz mit Kopftuch zu untersagen, müsste konkret aufgezeigt werden, inwiefern die Beschäftigung einer Notfallsanitäterin mit Kopftuch im Einsatzwagen zu nachteiligen Konsequenzen für den Rettungsdienst führen würde. Insbesondere hat das betreffende Unternehmen nicht nachgewiesen, dass Patient*innen sich von einer Notfallsanitäterin mit Kopftuch nicht versorgen lassen würden, oder dass soziale Konflikte innerhalb des Unternehmens zu befürchten seien. Der Hinweis, das Kopftuch sei nicht hygienisch oder stelle ein Sicherheitsrisiko dar, dürfte im Ergebnis ebenfalls nicht tragen. § 3 Abs. 2 AGG sieht vor, dass eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein kann, soweit der Zweck rechtmäßig und die Mittel angemessen sind. Zwar können die Aspekte der Hygiene sowie der Sicherheit durchaus rechtmäßige Zwecke darstellen. Jedoch dürfte das Kopftuch nicht in stärkerem Maße zur Übertragung von Gesundheitsgefahren führen, als es beim Haar oder einer anderen Kopfbedeckung, beispielsweise einer Mütze oder einem Helm, der Fall ist. Zudem können etwaige Sicherheitsrisiken durch die Wahl des Stoffes sowie der Art des Tragens des Kopftuchs jedenfalls minimiert werden, sodass die Interessen der Ratsuchenden vorliegend überwiegen dürften."

Die vollständige Einschätzung zum Fall...

finden Sie auf der Webseite der ADS.

(c) Antidiskriminierungsstelle des Bundes, www.antidiskriminierungsstelle.de