20. Aug 2020 • Allgemein 

Maskenpflicht und Diskriminierung aufgrund einer Behinderung

Weißer Mund-Nasen-Schutz vor blauem Hintergrund

In den vergangenen Monaten erreichten die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) zahlreiche Anfragen von Kund_innen, denen der Zutritt zu Geschäften verweigert wurde, weil sie keinen Mund-Nasen-Schutz trugen. Auch bei uns gehen solche Anfragen ein. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat in ihrer Rubrik "Der aktuelle Fall" eine Einschätzung zum Thema veröffentlicht.

So heißt es zum Hintergrund der Anfragen auf der Webseite der ADS: "Bei der Zutrittsverweigerung berufen sich die Geschäftsinhabenden regelmäßig auf ihr Hausrecht und auf entsprechende Verfügungen der Länder. Den Betroffenen ist es häufig aufgrund von Lungenfunktionsstörungen, von physischen oder psychischen Behinderungen nicht möglich, den Mund und die Nase zu bedecken. Viele berichten uns, dass sie durch das Tragen einer Maske nicht nur erschwert atmen können, sondern auch die Gefahr von Asthmaanfällen, Ohnmachtsgefühlen und Panikattacken besteht, die den alltäglichen Einkauf im Geschäft mit Maske zur Unmöglichkeit oder akuten Lebensgefahr werden lässt. Die meisten der Betroffenen führen deshalb ein ärztliches Attest mit sich, wonach ihnen das Tragen der Maske aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann. Gleichzeitig haben die Bundesländer für solche Fälle in ihren Verordnungen Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske geregelt."

Kann das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hier rechtlichen Schutz bieten? - Die ADS schätzt ein, dass sich "nur diejenigen auf das AGG berufen, denen das Tragen der Maske wegen einer Behinderung nicht möglich ist." Jedoch: "Wenn Kund_innen wegen einer vorübergehenden Erkrankung keine Maske tragen können oder wegen einer chronischen Erkrankung, die sie normalerweise nicht an der gesellschaftlichen Teilhabe hindert, können sie sich nicht auf das AGG berufen." 

Die vollständige Einschätzung finden Sie auf der Webseite der ADS.