12. Okt 2020 • Publikation 

Ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf medizinische Behandlungsverträge anwendbar? (Antidiskriminierungsstelle des Bundes)

Stethoskop

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hat in ihrer Rubrik "Standpunkte" eine Kurzpublikation zu der Frage herausgegeben, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch auf Fälle Anwendung finden kann, bei denen Personen im Rahmen einer medizinischen Behandlung Diskriminierung erfahren. So heißt es zum Hintergrund in der Publikation: "Menschen, die eine ärztliche Behandlung brauchen, sind auf eine rasche und wirksame medizinische Unterstützung angewiesen. An die Beratung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden sich jedoch immer wieder Personen, die von Mediziner*innen abgelehnt oder zurückgesetzt wurden."

Beispiele für eine solche Diskriminierung sind:

  • HIV-positive Personen werden bei Zahnärzt_innen nur Termine am Ende der Praxisöffnung angeboten. Begründet wird das mit einer umfangreichen Reinigung der Behandlungseinheit nach der Behandlung. 
  • Sehbehinderte Personen dürfen ihren Assistenzhund nicht mit in die Praxis nehmen - aus "hygienischen Gründen". Dadurch ist ihnen jedoch der barrierefreie Zugang zur Behandlung verwehrt.

Das Problem: Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz besteht nur, wenn ein sogenanntes Massengeschäft oder ein mit Massenschäften vergleichbarer Vertrag betroffen ist (vergleiche § 19 Absatz 1 Nr. 1 AGG). Und die Einordnung des medizinischen Behandlungsvertrages unter diese Voraussetzungen ist in der Fachliteratur bislang streitig und es gibt kaum Rechtsprechung dazu. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes argumentiert in ihrer Publikation jedoch für eine Einordnung nach AGG.

Die vollständige Publikation finden Sie unten im Download-Bereich.